Amtliche Gegenproben, bitte unbeding beachten !


Die Behörden (je nach Bundesland z.B. Gewerbeaußendienst, Veterinäramt, Polizei) können im Rahmen des LFGB Proben entnehmen. Die Ihnen angebotene Gegenprobe sollten Sie nicht ausschlagen! Bringen Sie die amtlich verschlossene Gegenprobe in einen Tiefkühler und bewahren Sie diese so lange auf, bis das behördliche Ergebnis vorliegt. Das kann bis zu einem Jahr dauern. Sollten Beanstandungen am Produkt gefunden worden sein, so können Sie gezielt bei einem Labor, welches amtlich anerkannte Gegenprobengutachter beschäftigt, die beanstandeten Kriterien untersuchen lassen. Voraussetzung für eine sachgerechte Gegenprobenbeurteilung ist, dass der Sachverständige gleichzeitig amtlich anerkannter Gegenprobensachverständiger ist. (LAGeSo).
Wir holen die Proben bei Ihnen ab oder Sie senden uns diese per Kurier zu. Gemeinsam werden die Untersuchungsparameter festgelegt und im Labor bilacon sach- und fachgerecht untersucht.
Sie erhalten die Untersuchungsergebnisse und grundsätzlich eine Bewertung dieser. Ein Gutachten rundet die Untersuchnungen ab und hat vor Gerichten und Behörden bestand. Eine Rechtsanwaltskanzlei wird auf Grundlage Ihrer Beauftragung die rechtliche Situation prüfen und kann Sie vor Gericht vertreten.



Warum eine Gegenprobe?

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Art. 11 Abs. 6 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bzw.§43 Abs. 1 LFGB. Das hieraus abzuleitende Beweisverwertungsverbot bei Nichtzurücklassung einer amtlichen Gegenprobe beruht auf der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 10.04.2003 in der Rechtssache C - 276/01 (EuZW 2003, 666 mit Anmerkungen Schaller)
In diesem Verfahren hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Amtsgerichts Schleswig in einem bei diesem anhängigen Bußgeldverfahren für Recht erkannt:

  1. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass sich ein Hersteller nach dieser Bestimmung gegenüber den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates auf ein Recht zur Einholung eines Gegengutachtens berufen kann, wenn diese Behörde augrund einer Analyse von im Einzelhandel entnommenen Proben seiner Erzeugnisse die Auffassung vertreten, dass diese nicht den nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügen.
  2. Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, wie er im Ausgangsverfahren eingelegt wurde, hat anhand aller ihm verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Erzeugnisse der Analyse von Proben von Erzeugnissen eines Herstellers als Beweismittel zum Nachweis eines von diesem Hersteller begangenen Verstoßes gegen die nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedsstaates auszuschließen sind, wenn der Hersteller sein Recht auf Einholung eines Gegengutachtens nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht hat ausüben können. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs anwendbare nationale Beweisregeln nicht weniger günstig ausgestattet sind, als bei innerstaatlichen Rechtsbehelfen (äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Außerdem hat das nationale Gericht zu prüfen, ob ein solches Beweismittel auszuschließen ist, um Maßnahmen zu vermeiden, die mit Grundrechten namentlich dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren vor einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unvereinbar sind. Diese vom EuGH entwickelten Grundsätze zu Art. 7 Abs. 1 Uterabs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG, gelten gleichermaßen mit blick auf die nunmehr anzuwendenden Regelungen nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG)Nr. 882/2004 bzw. § 43 LFGB. Sie bedeuten, dass den entsprechenden Feststellungen im Rahmen des amtlichen Untersuchungsbefundes ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, da die Probennahme unter Verletzung des Rechts des Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens, verstanden als spiegelbildliche Untersuchung zur amtlicherseits durchgeführten Untersuchung, erfolgt ist.
    Sinn und Zweck eines Gegengutachtens im Lichte der Regelung zur amtlichen Probenahme ist es, eine zu der amtlicherseits durchgeführten Untersuchungen spiegelbildliche Untersuchung zum Zwecke der möglichen Entlastung durch Führung eines Gegenbeweises zu veranlassen. Eine solche spiegelbildliche Untersuchung ist allerdings nur dann möglich, wenn man zum einen weiß, dass eine Probenentnahme überhaupt stattgefunden hat und zum anderen ist es erforderlich, dass der Betroffene in den Besitz einer amtlichen Gegenprobe kommt, um die Möglichkeit zu haben, diese durch einen einzuschaltenden Gegenprobensachverständigen untersuchen zu lassen.